Rechtstracker.at

§ 14 ADBG 2021

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 152/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2021 BGBl. I Nr. 152/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 152/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ADBG 2021

Index

78 Sport

Text

Inhalt der Dopingkontrollanordnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen:
      1. Litera a
        Name der Person;
      2. Litera b
        Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist und
      3. Litera c
        Name der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
    2. Ziffer 2
      Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
      1. Litera a
        Bezeichnung des Trainings;
      2. Litera b
        Name der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind;
      3. Litera c
        Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind und
      4. Litera d
        Name der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
    3. Ziffer 3
      Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
      1. Litera a
        Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung;
      2. Litera b
        Name der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind und
      3. Litera c
        den Namen der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in Paragraph 13, Absatz 2, angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung die Leiterin oder den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Absatz eins, bekannt zu geben.

Schlagworte

Kaderlehrgang

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229463