Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 13 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen:
Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist und
Name der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
Bezeichnung des Trainings;
Name der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind;
Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind und
Name der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung;
Name der Person oder Personen oder die Anzahl der Sportlerinnen bzw. Sportler, die von der Leiterin bzw. vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien für die Dopingkontrolle auszuwählen sind und
den Namen der Leiterin oder des Leiters des Kontrollteams.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 13 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung die Leiterin oder den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in Paragraph 13, Absatz 2, angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung die Leiterin oder den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Absatz eins, bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40229463