(2)Absatz 2,Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt oder noch ausständig ist, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt oder es sonst offensichtlich ist, dass das abweichende Analyseergebnis aus einer Einnahme der verbotenen Substanz, die im konkreten Fall jedoch nicht verboten ist, resultiert. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß § 12 zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor oder ist die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der Ansicht, dass eine Sportlerin bzw. ein Sportler oder eine sonstige Person einen sonstigen, nicht-analytischen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen hat, hat sie die Sportlerin bzw. den Sportler oder die sonstige Person unverzüglich nachweislich über diese Tatsache zu informieren und dieser oder diesem die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben.Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine einschlägige medizinische Ausnahmegenehmigung vorliegt oder noch ausständig ist, auf eine solche ein Anspruch besteht oder offensichtlich keine Abweichung entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellt oder es sonst offensichtlich ist, dass das abweichende Analyseergebnis aus einer Einnahme der verbotenen Substanz, die im konkreten Fall jedoch nicht verboten ist, resultiert. Wurde ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß Paragraph 12, zu entscheiden. Liegt keiner dieser Gründe vor oder ist die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung der Ansicht, dass eine Sportlerin bzw. ein Sportler oder eine sonstige Person einen sonstigen, nicht-analytischen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen hat, hat sie die Sportlerin bzw. den Sportler oder die sonstige Person unverzüglich nachweislich über diese Tatsache zu informieren und dieser oder diesem die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben.