Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
2. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
Prüfantrag
§ 18.Paragraph 18,
Sofern die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung trotz Stellungnahme der Sportlerin bzw. des Sportlers oder nach verstrichener Frist gemäß § 17 Abs. 2 weiterhin der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen wurde, hat diese unverzüglich ein Verfahren einschließlich der in den Regelungen des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren. Sofern die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung trotz Stellungnahme der Sportlerin bzw. des Sportlers oder nach verstrichener Frist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, weiterhin der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen wurde, hat diese unverzüglich ein Verfahren einschließlich der in den Regelungen des jeweiligen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bei der ÖADR zu beantragen (Prüfantrag). Vom eingebrachten Prüfantrag sind die betroffene Person sowie der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40229467