Rechtstracker.at

§ 19 ADBG 2021

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 152/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.2021 BGBl. I Nr. 152/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 152/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ADBG 2021

Index

78 Sport

Text

Einvernehmliche Beilegung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die von einem Prüfantrag gemäß Paragraph 18, betroffene Person kann den zur Last gelegten Verstoß gegen die geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Prüfantrages vorbehaltlos eingestehen und die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen Sportfachverbandes dafür vorgesehene Disziplinarmaßnahme anerkennen.
  2. Absatz 2,Entsprechend den geltenden Regelungen des internationalen Sportfachverbandes kann nach Antrag gemäß Absatz eins, die Dauer der Disziplinarmaßnahme gemindert werden und bereits mit dem Tag der Probennahme oder dem Tag des letzten weiteren Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen beginnen.
  3. Absatz 3,Über den Antrag gemäß Absatz eins, entscheidet die oder der Vorsitzende der ÖADR. Die Entscheidung über diese Vorgehensweise ist abhängig von der Zustimmung der WADA.
  4. Absatz 4,Paragraph 20, Absatz 2 bis 9 und Paragraph 23, finden keine Anwendung.

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229468