(4)Absatz 4,Sollte die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nicht bereits eine Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 2 abgegeben haben, ist diese mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens darauf hinzuweisen, dass sie innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-VerfahrensSollte die Partei gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht bereits eine Stellungnahme gemäß Paragraph 17, Absatz 2, abgegeben haben, ist diese mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens darauf hinzuweisen, dass sie innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens
sich schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und
auf eine mündliche Verhandlung verzichten
kann. Verweigert die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben. Wird von der Partei eine mündliche Verhandlung beantragt, ist diese unverzüglich von der ÖADR anzuberaumen. Sofern die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 weder den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen bekämpft noch eine mündliche Verhandlung verlangt, kann die ÖADR von einer mündlichen Verhandlung absehen. Die ÖADR kann in einem solchen Fall, sofern der Sachverhalt klar ist, ohne Anhörung eine schriftliche Entscheidung treffen.kann. Verweigert die Partei gemäß Absatz 2, Ziffer eins, beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben. Wird von der Partei eine mündliche Verhandlung beantragt, ist diese unverzüglich von der ÖADR anzuberaumen. Sofern die Partei gemäß Absatz 2, Ziffer eins, weder den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen bekämpft noch eine mündliche Verhandlung verlangt, kann die ÖADR von einer mündlichen Verhandlung absehen. Die ÖADR kann in einem solchen Fall, sofern der Sachverhalt klar ist, ohne Anhörung eine schriftliche Entscheidung treffen.