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Anl. 3 AIFMG

Fassungen
ab 22.07.2013 — BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute22.07.2013 BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

22.07.2013BGBl. I Nr. 135/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage 3 zu Paragraph 29

Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind
  1. Litera a
    Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
  2. Litera b
    die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
  3. Litera c
    Name der Verwahrstelle des AIF;
  4. Litera d
    eine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;
  5. Litera e
    Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
  6. Litera f
    alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;
  7. Litera g
    sofern zutreffend Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153922