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Anl. 4 AIFMG

Fassungen
ab 11.12.2021 — BGBl. I Nr. 198/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
Anl. 422.07.201310.12.2021 BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

11.12.2021BGBl. I Nr. 198/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage 4 zu Paragraph 30

Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen oder zu machen sind
  1. Litera a
    Ein Anzeigeschreiben einschließlich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
  2. Litera b
    die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;
  3. Litera c
    Name der Verwahrstelle des AIF;
  4. Litera d
    eine Beschreibung des AIF oder alle für die Anleger verfügbaren Informationen über den AIF;
  5. Litera e
    Angaben zum Sitz des Master-AIF, falls es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
  6. Litera f
    alle in Paragraph 21, Absatz eins, genannten weiteren Informationen für jeden AIF, den der AIFM zu vertreiben beabsichtigt;
  7. Litera g
    die Angabe des Mitgliedstaats, in dem Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;
  8. Litera h
    Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift;
  9. Litera i
    die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren und Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates erforderlich sind;
  10. Litera j
    Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Paragraph 48 a, genannten Aufgaben zuständig sind.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40239620