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§ 55 AKG

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Präsidiums

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Das Präsidium kann durch die Geschäftsordnung als Organ der Arbeiterkammer eingerichtet werden. Ist in der Geschäftsordnung die Einrichtung eines Präsidiums nicht vorgesehen, so sind seine Aufgaben vom Vorstand auszuüben. Es besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen sein, daß der Präsident den Beratungen des Präsidiums die Vorsitzenden der im Präsidium vertretenen Fraktionen mit beratender Stimme beiziehen kann.
  2. Absatz 2,Dem Präsidium obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vorbereitung der Beratungen des Vorstandes,
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn der Vorstand nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung von Berichten des Präsidenten und des Direktors.
  3. Absatz 3,Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident. Sofern die Sitzungen nicht zu im voraus vom Präsidium festgelegten Terminen stattfinden, sind seine Mitglieder vom Präsidenten schriftlich einzuberufen. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident gestimmt hat. Der Direktor ist den Beratungen des Präsidiums mit beratender Stimme beizuziehen. Paragraph 54, Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Über die Beratungen des Präsidiums ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Mitgliedern des Präsidiums sowie den allfällig beigezogenen Vorsitzenden der im Präsidium vertretenen Fraktionen auszufolgen.
  5. Absatz 5,Über Beschlüsse gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist dem Vorstand unverzüglich zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105827

alte Dokumentnummer

N6199118085J