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§ 56 AKG

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufgaben und Stellvertretung des Präsidenten

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Arbeiterkammer. Ihm obliegt
    1. Ziffer eins
      die Leitung der Arbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ oder dem Kammerbüro zugewiesen sind,
    2. Ziffer 2
      die Zeichnung der Geschäftsstücke der Arbeiterkammer unter Mitzeichnung des Direktors nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
    3. Ziffer 3
      die Vorsitzführung in der Vollversammlung, im Vorstand und im Präsidium,
    4. Ziffer 4
      die Berichterstattung an die Vollversammlung, den Vorstand und das Präsidium,
    5. Ziffer 5
      die Erstattung eines Vorschlages zur Bestellung des Direktors und – im Einvernehmen mit dem Direktor – allfälliger Stellvertreter sowie die Antragstellung zur Abberufung des Direktors sowie seiner Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Der Präsident kann sich für den Fall seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung oder für einen bestimmten Aufgabenbereich durch einen Vizepräsidenten vertreten lassen. Diese Vertretung kann nur von ihm bestimmt werden und bedarf der Schriftform. Die Vertretungsregelung ist den Vizepräsidenten sowie dem Direktor schriftlich mitzuteilen. Liegt keine vom Präsidenten bestimmte Vertretungsregelung vor, so erfolgt die Vertretung gemäß einer vom Präsidium in dessen erster Sitzung festzulegenden Reihenfolge.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105828

alte Dokumentnummer

N6199118086J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P56/NOR12105828