Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Der Rechnungsabschluß ist vor Beschlußfassung durch den Vorstand gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 durch einen oder mehrere sachverständige Abschlußprüfer zu prüfen.Der Rechnungsabschluß ist vor Beschlußfassung durch den Vorstand gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, durch einen oder mehrere sachverständige Abschlußprüfer zu prüfen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit dem Jahresvoranschlag und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen.
(3)Absatz 3,Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(4)Absatz 4,Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und entsprechend den Prüfungsergebnissen den Rechnungsabschluß zu bestätigen, mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
(5)Absatz 5,Der Bericht und der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 4 sind dem Vorstand, dem Kontrollausschuß und der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.Der Bericht und der Bestätigungsvermerk gemäß Absatz 4, sind dem Vorstand, dem Kontrollausschuß und der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105841
alte Dokumentnummer
N6199118099J