Rechtstracker.at

§ 69 AKG

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 69 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Prüfung des Rechnungsabschlusses

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Der Rechnungsabschluß ist vor Beschlußfassung durch den Vorstand gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, durch einen oder mehrere sachverständige Abschlußprüfer zu prüfen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit dem Jahresvoranschlag und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen.
  3. Absatz 3,Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und entsprechend den Prüfungsergebnissen den Rechnungsabschluß zu bestätigen, mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
  5. Absatz 5,Der Bericht und der Bestätigungsvermerk gemäß Absatz 4, sind dem Vorstand, dem Kontrollausschuß und der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105841

alte Dokumentnummer

N6199118099J