Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschlußprüfer
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Die Abschlußprüfer werden vom Vorstand bestellt. Die Bestellung hat vor Ablauf des Jahres zu erfolgen, für das der zu prüfende Rechnungsabschluß erstellt wird.
(2)Absatz 2,Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
(3)Absatz 3,Der Vorstand hat den bestellten Abschlußprüfern den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(4)Absatz 4,Die Abschlußprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Sie sind weiters verpflichtet, über die ihnen aus der Prüfungstätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
Schlagworte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105842
alte Dokumentnummer
N6199118100J