Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahl der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 87.Paragraph 87,
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer vier Vizepräsidenten, wobei von jeder vorschlagsberechtigten Fraktion höchstens ein Vorstandsmitglied, das nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer ist, zum Vizepräsidenten gewählt werden kann. Für die Wahl gilt § 49 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß die Mandate der Vizepräsidenten auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen verhältnismäßig nach deren Vertretung in der Hauptversammlung aufzuteilen sind. Die Einschränkung der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern, die nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer sind (erster Satz), gilt nicht, wenn die vorschlagsberechtigte Fraktion bei Anwendung des ersten Satzes nicht alle ihr zukommenden Funktionen eines Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer besetzen könnte. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer vier Vizepräsidenten, wobei von jeder vorschlagsberechtigten Fraktion höchstens ein Vorstandsmitglied, das nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer ist, zum Vizepräsidenten gewählt werden kann. Für die Wahl gilt Paragraph 49, Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe, daß die Mandate der Vizepräsidenten auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen verhältnismäßig nach deren Vertretung in der Hauptversammlung aufzuteilen sind. Die Einschränkung der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern, die nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer sind (erster Satz), gilt nicht, wenn die vorschlagsberechtigte Fraktion bei Anwendung des ersten Satzes nicht alle ihr zukommenden Funktionen eines Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer besetzen könnte.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105859
alte Dokumentnummer
N6199118117J