Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben des Präsidenten
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundesarbeitskammer.
(2)Absatz 2,Er leitet die Sitzungen des Vorstands und die Tagungen der Hauptversammlung.
(3)Absatz 3,Er leitet die Geschäfte der Bundesarbeitskammer nach den Beschlüssen des Vorstandes und unterfertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien.
(4)Absatz 4,Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere dann, wenn der Vorstand innerhalb der von Behörden gesetzten Frist keinen Beschluß fassen kann, hat der Präsident in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Für den Fall seiner Verhinderung hat der Präsident schriftlich einen Vizepräsidenten mit der Geschäftsführung zu betrauen. Die Betrauung ist den übrigen Vorstandsmitgliedern und dem Büro der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen. Ist dies infolge einer plötzlichen Verhinderung des Präsidenten nicht möglich, so hat das älteste Vorstandsmitglied den Vorstand einzuberufen. Dieser hat einem Vizepräsidenten die Geschäftsführung zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR12105860
alte Dokumentnummer
N6199118118J