Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
4. Abschnitt
Beendigung der Akkreditierung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
mit dem Entzug der Akkreditierung,
mit dem Untergang des Rechtssubjektes oder
mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 werden dadurch nicht berührt.Unbeschadet des Absatz eins, kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß Paragraph 14, werden dadurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR40138519