Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Entzug der Akkreditierung
§ 14.Paragraph 14,
Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn
wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,
den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach Paragraph 12, nicht nachgekommen wird,
während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder
das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird
und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß Paragraph 16, nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR40138520