Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Akkreditierungsstelle ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Akkreditierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Die betraute Organisationseinheit führt den Namen „Akkreditierung Austria“.
(2)Absatz 2,Akkreditiert werden Konformitätsbewertungsstellen, die im obligatorischen und im freiwilligen Bereich Bewertungen der Konformität vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR40138509