Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Akkreditierungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen sind berechtigt, im Umfang der seitens der Akkreditierungsstelle anerkannten Kompetenz das Akkreditierungszeichen und das Bundeswappen zu führen.
(2)Absatz 2,Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen haben auf Berichten (insbesondere Prüf- und Inspektionsberichten und Kalibrierscheinen) sowie auf Zertifikaten, die im Umfang der gewährten Akkreditierung ausgestellt werden, die zugeordneten Akkreditierungszeichen zu führen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung das Aussehen der Akkreditierungszeichen und nähere Bestimmungen über deren Verwendung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
NOR40138510