Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2026Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78gParagraph 78 g
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 49zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 49
Text
Sammelstelle
§ 78g.Paragraph 78 g,
(1)Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 78f über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (§ 89f GOG). Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt § 89d Abs. 1 GOG sinngemäß. Für die Frage der Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt § 89e GOG sinngemäß.Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 78 f, über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (Paragraph 89 f, GOG). Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG sinngemäß. Für die Frage der Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt Paragraph 89 e, GOG sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007 S. 17, die Gesellschaften mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.Die Bundesministerin für Justiz ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, Amtsblatt Nummer L 184 vom 14.7.2007 Seite 17, die Gesellschaften mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279676