Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2026Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78hParagraph 78 h
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 262 Abs. 49zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 49
Text
Überwachung der Übermittlungspflicht
§ 78h.Paragraph 78 h,
(1)Absatz eins,Das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach § 78f zu überwachen und die Übermittlung gegebenenfalls nach § 24 FBG zu erzwingen.Das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 78 f, zu überwachen und die Übermittlung gegebenenfalls nach Paragraph 24, FBG zu erzwingen.
(2)Absatz 2,Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des § 78f Abs. 2 und 3 sowie allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach § 78f Abs. 4 entsprechen, ist der Vorstand aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht nach § 24 FBG vorzugehen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des Paragraph 78 f, Absatz 2 und 3 sowie allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach Paragraph 78 f, Absatz 4, entsprechen, ist der Vorstand aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht nach Paragraph 24, FBG vorzugehen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279677