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§ 31 Allg GAG

Fassungen
ab 07.04.1930 — BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute07.04.1930 BGBl. Nr. 2/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 2/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

C. Inhalt der Grundbuchseinlagen.

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Bei der Bildung der Grundbuchskörper (Paragraph 22,, Ziffer 2,) sind Liegenschaften, die demselben Eigentümer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn nicht wirtschaftliche Gründe die Bildung mehrerer Grundbuchskörper als zweckmäßig erscheinen lassen oder der Eigentümer aus anderen Gründen dies begehrt und wenn der Vereinigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (Paragraph 5,). Handelt es sich um die Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches, so sind die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen.
  2. Absatz 2,Wenn sich im Laufe des Richtigstellungsverfahrens (Paragraphen 35, ff.) herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in unzulässiger Weise verschieden belastet sind, so ist er von Amts wegen in so viele Grundbuchskörper zu zerlegen, als sich Belastungsgruppen ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023737

Alte Dokumentnummer

N2193012052R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/2/P31/NOR12023737