Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1930Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33.Paragraph 33,
Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z. 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen. Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im Paragraph 22,, Ziffer 3,, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
NOR12023739
Alte Dokumentnummer
N2193012054R