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Art. 2 § 28 AlVG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 47/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 28 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 47/2025
Art. 2 § 2801.01.200031.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 179/1999
Art. 2 § 2801.01.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 139/1997
Art. 2 § 2801.07.199630.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
Art. 2 § 2822.12.197730.06.1996 BGBl. Nr. 609/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 47/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.
  2. Absatz 2,Ist ein Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, so hat er dies dem Arbeitsmarktservice unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber nicht bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt, so gebührt für jene Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, kein Altersteilzeitgeld und somit kein Lohnausgleich; Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG gilt in diesen Fällen nicht. Ein Dienstnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, kann nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, für die Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, gebührt.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40270646