Rechtstracker.at

§ 11 AÖF-G

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. I Nr. 67/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2007 BGBl. I Nr. 67/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsösterreicher-Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 67/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÖF-G

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Aufsicht und Gebarungskontrolle

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der AÖF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des AÖF unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten genehmigt den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und den Rechnungsabschluss, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des AÖF sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind in schriftlicher Form zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Gebarung des AÖF unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20004759

Dokumentnummer

NOR40077611