Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsösterreicher-Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Aufsicht und Gebarungskontrolle
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der AÖF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des AÖF unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten genehmigt den für jeweils ein Kalenderjahr zu erstellenden Finanzplan und den Rechnungsabschluss, sofern die hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des AÖF sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind in schriftlicher Form zu erteilen.
(4)Absatz 4,Die Gebarung des AÖF unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR40077611