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§ 12 AÖF-G

Fassungen
ab 01.01.2007 — BGBl. I Nr. 67/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2007 BGBl. I Nr. 67/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsösterreicher-Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 67/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÖF-G

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auflösung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der AÖF ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn seine Mittel erschöpft sind und ihm keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Auflösung des AÖF ist in geeigneter Form zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Bei Auflösung des AÖF gehen allenfalls vorhandene Restmittel anteilsmäßig auf den Bund sowie die Bundesländer über; sie sind für die in Paragraph 2, dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.
  4. Absatz 4,Das gesamte Aktenmaterial des AÖF ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

20004759

Dokumentnummer

NOR40077612