Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsösterreicher-Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Auflösung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der AÖF ist nach vorheriger Zustimmung der Bundesregierung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aufzulösen, wenn seine Mittel erschöpft sind und ihm keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Auflösung des AÖF ist in geeigneter Form zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Bei Auflösung des AÖF gehen allenfalls vorhandene Restmittel anteilsmäßig auf den Bund sowie die Bundesländer über; sie sind für die in § 2 dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.Bei Auflösung des AÖF gehen allenfalls vorhandene Restmittel anteilsmäßig auf den Bund sowie die Bundesländer über; sie sind für die in Paragraph 2, dieses Gesetzes umschriebenen Zwecke zu verwenden.
(4)Absatz 4,Das gesamte Aktenmaterial des AÖF ist nach dessen Auflösung vom Staatsarchiv zu verwahren. Für Art und Dauer der Verwahrung gelten die bestehenden Bundesvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR40077612