Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Apothekengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1990Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 362/1990, zu § 29, RGBl. Nr. 5/1907)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1990,, zu Paragraph 29,, RGBl. Nr. 5 aus 1907,)
(1)Absatz eins,Die gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzte, die nach dem 1. Jänner 1985 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Verfahren betreffend die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke nicht als Partei beigezogen waren, können ihre Parteienrechte bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend machen.Die gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und 5 betroffenen Ärzte, die nach dem 1. Jänner 1985 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Verfahren betreffend die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke nicht als Partei beigezogen waren, können ihre Parteienrechte bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend machen.
(2)Absatz 2,Wurden Parteien im Sinne des Abs. 1 übergangen, bleiben sämtliche Wirkungen von Bescheiden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über allfällige Rechtsmittel auch den übergangenen Parteien gegenüber aufrecht.Wurden Parteien im Sinne des Absatz eins, übergangen, bleiben sämtliche Wirkungen von Bescheiden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über allfällige Rechtsmittel auch den übergangenen Parteien gegenüber aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR12161694
Alte Dokumentnummer
N8190719196L