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Art. 3 (ÜR) ApoG

Fassungen
ab 01.01.1985 — BGBl. Nr. 502/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 (ÜR) heute01.01.1985 BGBl. Nr. 502/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Apothekengesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 502/1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,, zu den Paragraphen 12 und 47, RGBl. Nr. 5 aus 1907,)

  1. Absatz eins,Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personengesellschaften ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Apothekengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, erst beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig erteilten Bewilligungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bleiben weiterhin aufrecht. Eine solche Bewilligung erlischt, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz dieses Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, mit dem Zeitpunkt, in dem der Arzt die Bewilligung zurücklegt oder seine ärztliche Berufsausübung aufgibt.
  3. Absatz 3,Der Paragraph 47, Absatz 2, des Apothekengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 33, ist nicht anzuwenden, wenn ein Konzessionsgesuch vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wegen Abganges der im Paragraph 10, des Apothekengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzten Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist.
  4. Absatz 4,In Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, können Inhaber von öffentlichen Apotheken, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten (Paragraphen 10, Absatz 2 und 48 Absatz 2, des Apothekengesetzes), Einsprüche deswegen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erheben.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12161693

Alte Dokumentnummer

N8190719195L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/502/A3/NOR12161693