Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verfahren zur Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. § 48 Abs. 2 gilt.Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. Paragraph 48, Absatz 2, gilt.
(2)Absatz 2,Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Abs. 1 zu entrichten.Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Absatz eins, zu entrichten.
(3)Absatz 3,§ 46 Abs. 4 und §§ 47 bis 51 gelten.Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraphen 47 bis 51 gelten.
(4)Absatz 4,Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260785