Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verfahren zur Bestellung eines verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Einem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.Einem Antrag gemäß Paragraphen 17 a, 17 b, 37, Absatz eins und 38 Absatz 2, sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6 beizulegen.
(2)Absatz 2,Vor der amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.Vor der amtswegigen Bestellung gemäß Paragraphen 17 b, Absatz 3, 18, zweiter Satz, 19a Absatz 2, 20, Absatz eins und 20 a Absatz 2, ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260786