Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1991Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Definitivstellung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes (§§ 12 und 13) bis zum Ablauf von vier Monaten nach dessen Ende kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.Während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes (Paragraphen 12 und 13) bis zum Ablauf von vier Monaten nach dessen Ende kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(2)Absatz 2,Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung nach Abs. 1 erfolgt wäre.Die Definitivstellung nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung nach Absatz eins, erfolgt wäre.
Schlagworte
Kündigungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12105908
alte Dokumentnummer
N6199118667J