Rechtstracker.at

§ 22 APSG

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 683/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 683/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 683/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaub für Lehrer

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für Lehrer gilt Paragraph 9, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß Anspruch auf Erholungsurlaub bis zu dem Ausmaß gebührt, das einem vergleichbaren Beamten der allgemeinen Verwaltung unter Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 zusteht.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Absatz eins, ist für die Berechnung des Urlaubsausmaßes an Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr heranzuziehen. Erhöht sich das gesetzlich festgelegte Urlaubsausmaß der Beamten der allgemeinen Verwaltung während des Schuljahres, so gilt diese Erhöhung auch für Lehrer.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR12105909

alte Dokumentnummer

N6199118668J