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§ 23 APSG

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 683/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 683/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 683/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Entlassung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Paragraph 15, ist nicht anzuwenden, wenn die Entlassung des Bediensteten durch das rechtskräftige Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher oder anderer dienstrechtlicher Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission (Disziplinargericht) verfügt wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der in Paragraph 15, angeführten Entlassungsgründe kann das Gericht die Zustimmung zur Entlassung erteilen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, ausgeschlossen hätte.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR12105910

alte Dokumentnummer

N6199118669J