Rechtstracker.at

§ 45 ARHG

Fassungen
ab 01.07.1980 — BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute01.07.1980 BGBl. Nr. 529/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 529/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Österreichische Gerichtsbarkeit

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Eine Durchlieferung wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist zulässig, sofern nicht wegen dieser strafbaren Handlung
    1. Ziffer eins
      die Auslieferung der durchzuliefernden Person an die Republik Österreich zu erwirken ist, oder
    2. Ziffer 2
      die durchzuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist.
  2. Absatz 2,Ein inländischer Strafanspruch gegen die durchzuliefernde Person wegen einer vom Durchlieferungsersuchen nicht erfaßten strafbaren Handlung steht der Durchlieferung nur entgegen, wenn wegen dieser strafbaren Handlung die Auslieferung an die Republik Österreich zu erwirken ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031589

alte Dokumentnummer

N2197922311S