Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Benützung des Luftweges
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Der Bewilligung der Durchlieferung bedarf es nicht, wenn der Luftweg benützt werden soll und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. In diesem Fall genügt es, wenn der ersuchende Staat bestätigt, daß die durchzuliefernde Person nicht österreichischer Staatsbürger ist, daß sie nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen durchgeliefert werden soll und daß eine der im § 48 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden ist.Der Bewilligung der Durchlieferung bedarf es nicht, wenn der Luftweg benützt werden soll und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. In diesem Fall genügt es, wenn der ersuchende Staat bestätigt, daß die durchzuliefernde Person nicht österreichischer Staatsbürger ist, daß sie nicht wegen einer der in den Paragraphen 14 und 15 Ziffer eins, angeführten strafbaren Handlungen durchgeliefert werden soll und daß eine der im Paragraph 48, Absatz eins, bezeichneten Unterlagen vorhanden ist.
(2)Absatz 2,Kann im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung der Flug nicht ohne Verzug fortgesetzt werden, so ist die Mitteilung über die Benützung des Luftweges als Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft anzusehen.
Anmerkung
Betreffend österreichische Staatsbürger vgl. die Verfassungsbestimmungen des § 12 (Verbot der Auslieferung) und des § 44 (Verbot der Durchlieferung).
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR12031590
alte Dokumentnummer
N2197922312S