Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsrenten-Übernahmegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1962Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
§ 15.Paragraph 15,
Die in der österreichischen Unfallversicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) sowie die Leistungsansprüche aus solchen Unfällen gelten als solche der österreichischen Unfallversicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die in der österreichischen Unfallversicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in anderen Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) sowie die Leistungsansprüche aus solchen Unfällen gelten als solche der österreichischen Unfallversicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR12094539
Alte Dokumentnummer
N6196110926O