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§ 16 ARÜG

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 290/1961

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARÜG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

ABSCHNITT römisch vier.
Sonstige Bestimmungen.

Ruhen von Leistungen.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Leistungen der Pensionsversicherung, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, ruhen mit dem Betrag, der von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Gebietes der Republik Österreich an den Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt, daß es sich um denselben die Leistung bewirkenden Grund handelt und daß die Leistung nicht auf Grund einer mit der Republik Österreich abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung über Pensions(Renten)versicherung erbracht wird; hiebei sind die Fälle der geminderten Arbeitsfähigkeit den Fällen des Alters gleichzusetzen.
  2. Absatz 2,Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ruhen mit dem Betrag, der von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Gebietes der Republik Österreich oder von einer im Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, genannten Stelle wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit an den Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt, daß es sich um denselben die Leistung bewirkenden Grund handelt.
  3. Absatz 3,Der Anspruchsberechtigte hat dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz erbringenden Versicherungsträger die Gewährung einer Leistung von einer anderen Stelle im Sinne der Absatz eins und 2 zu melden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962

Schlagworte

Rentenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10008183

Dokumentnummer

NOR12094540

Alte Dokumentnummer

N6196110927O