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§ 3 ARÜG

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 290/1961

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARÜG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Sonderbestimmungen für Umsiedler und gleichgestellte Personen aus Italien.

Paragraph 3,

Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 gelten auch für Personen, die

  1. Litera a
    unter das Abkommen vom 21. Oktober 1939 zwischen dem Deutschen Reich und Italien über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche Reich gefallen sind, oder
  2. Litera b
    aus Gründen, die sich aus ihrer nicht-italienischen Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind,
soweit es sich um Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder sonstige Zeiten handelt, die in einem Gebiet zurückgelegt worden sind, das am 31. Dezember 1937 zum Territorium von Italien gehört hat.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10008183

Dokumentnummer

NOR12094527

alte Dokumentnummer

N6196110914O