Rechtstracker.at

§ 4 ARÜG

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 290/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 290/1961

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARÜG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es entspricht
    1. Litera a
      der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Angestellten die Rentenversicherung des anderen Staates (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,), für die Fälle der Berufsunfähigkeit (Invalidität), des Alters oder des Todes, die im wesentlichen nur Angestellte erfaßte,
    2. Litera b
      der österreichischen knappschaftlichen Pensions(Renten)versicherung die Rentenversicherung des anderen Staates (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit), des Alters oder des Todes, die im wesentlichen nur Beschäftigte im Bergbau erfaßte,
    3. Litera c
      der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Arbeiter die Rentenversicherung des anderen Staates (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) für die Fälle der Invalidität, des Alters oder des Todes, die nicht unter Litera a und b fällt,
    4. Litera d
      der österreichischen Unfallversicherung die Versicherung des anderen Staates (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) gegen Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten).
  2. Absatz 2,Erfaßt eine Rentenversicherung des anderen Staates (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters oder des Todes gemeinsam Arbeiter und Angestellte, sieht sie jedoch für die Angestellten eine besondere Versicherungsgruppe vor, so entspricht die Versicherung in dieser Gruppe der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Angestellten.
  3. Absatz 3,Für die Feststellung der Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit ist, wenn dies nicht schon aus der Art der Versicherung (Absatz eins,) hervorgeht, die Beschäftigung so zu berücksichtigen, als ob sie im Gebiet der Republik Österreich ausgeübt worden wäre. Dies gilt entsprechend auch für Zeiten eines Rentenbezuges aus dem Versicherungsfall des Alters oder einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus der Rentenversicherung anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,).
  4. Absatz 4,Läßt sich die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nach Absatz 3, hinsichtlich der Art der maßgebenden Beschäftigung für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr feststellen, so werden die auf dieser Beschäftigung beruhenden Zeiten so berücksichtigt, als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig gewesen wäre.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962

Schlagworte

Versicherungszugehörigkeit, Leistungszugehörigkeit, Versicherungszuständigkeit, Leistungszuständigkeit, Pensionsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10008183

Dokumentnummer

NOR12094528

alte Dokumentnummer

N6196110915O