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§ 5 ARÜG

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 114/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 114/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 114/1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARÜG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Pensionsversicherung.

Berücksichtigung von Rentenansprüchen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Rentenanspruch im Sinne des Abschnittes römisch eins ist in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zu berücksichtigen, wenn vor dem 27. November 1961 die Rente aus der Versicherung in dem anderen Staate (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) zuerkannt war
    1. Litera a
      auf Grund des Versicherungsfalles des Alters, jedoch erst von dem Tage an, an dem das Anfallsalter für eine Altersrente aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung vollendet ist,
    2. Litera b
      auf Grund eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn diese geminderte Arbeitsfähigkeit bis zur Einbringung des Antrages auf Feststellung der auf Grund dieses Leistungsanspruches aus der österreichischen Versicherung zu gewährenden Rente oder bis zu dem vor der Antragstellung eingetretenen Tod des Versicherten gedauert hat,
    3. Litera c
      auf Grund des Versicherungsfalles des Todes, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene nach den Bestimmungen der österreichischen Pensionsversicherung vorhanden sind.
    Für die Feststellung der Rente gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Renten der österreichischen Pensionsversicherung als erfüllt.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten nach Paragraph 6, zu berücksichtigen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung Zeiten in diesem Ausmaß zugrunde zu legen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962

Schlagworte

Rentenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10008183

Dokumentnummer

NOR12094529

alte Dokumentnummer

N6196110916O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/290/P5/NOR12094529