Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsrenten-Übernahmegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/1962Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Pensionsversicherung.
Berücksichtigung von Rentenansprüchen.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein Rentenanspruch im Sinne des Abschnittes I ist in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zu berücksichtigen, wenn vor dem 27. November 1961 die Rente aus der Versicherung in dem anderen Staate (§ 1 Abs. 3, § 3) zuerkannt warEin Rentenanspruch im Sinne des Abschnittes römisch eins ist in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zu berücksichtigen, wenn vor dem 27. November 1961 die Rente aus der Versicherung in dem anderen Staate (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) zuerkannt war
auf Grund des Versicherungsfalles des Alters, jedoch erst von dem Tage an, an dem das Anfallsalter für eine Altersrente aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung vollendet ist,
auf Grund eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn diese geminderte Arbeitsfähigkeit bis zur Einbringung des Antrages auf Feststellung der auf Grund dieses Leistungsanspruches aus der österreichischen Versicherung zu gewährenden Rente oder bis zu dem vor der Antragstellung eingetretenen Tod des Versicherten gedauert hat,
auf Grund des Versicherungsfalles des Todes, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene nach den Bestimmungen der österreichischen Pensionsversicherung vorhanden sind.
Für die Feststellung der Rente gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Renten der österreichischen Pensionsversicherung als erfüllt.
(2)Absatz 2,Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten nach § 6 zu berücksichtigen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung Zeiten in diesem Ausmaß zugrunde zu legen.Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten nach Paragraph 6, zu berücksichtigen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung Zeiten in diesem Ausmaß zugrunde zu legen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 114/1962
Schlagworte
Rentenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR12094529
alte Dokumentnummer
N6196110916O