Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101aParagraph 101 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
9. Abschnitt
Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Erleichterungen bei Betriebsübergaben
§ 101a.Paragraph 101 a,
Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe:
Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach § 10 Abs. 8 innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach Paragraph 10, Absatz 8, innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.
Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von § 88 Abs. 5 erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, § 88 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Z 1 bis 3 sowie Abs. 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von Paragraph 88, Absatz 5, erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, Paragraph 88, Absatz 4,, Absatz 5, letzter Satz und Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.
Anmerkung
Dieser Paragraf wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 56/2024 im 9. Abschnitt eingefügt. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262246