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§ 101a ASchG

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 56/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101a heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 56/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 56/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

9. Abschnitt
Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Erleichterungen bei Betriebsübergaben

Paragraph 101 a,

Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe:

  1. Ziffer eins
    Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach Paragraph 10, Absatz 8, innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von Paragraph 88, Absatz 5, erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, Paragraph 88, Absatz 4,, Absatz 5, letzter Satz und Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.

Anmerkung

Dieser Paragraf wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 56/2024 im 9. Abschnitt eingefügt. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40262246