Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Sonstige Internationale Einrichtungen
§ 13.Paragraph 13,
Sonstigen Internationalen Einrichtungen, deren Angestellten, Vertreterinnen und Vertretern von Staaten oder Internationalen Organisationen bei solchen Einrichtungen, von solchen Einrichtungen eingeladenen Personen und den Familienangehörigen dieser Personengruppen können die in den §§ 11 und 12 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Sonstigen Internationalen Einrichtungen, deren Angestellten, Vertreterinnen und Vertretern von Staaten oder Internationalen Organisationen bei solchen Einrichtungen, von solchen Einrichtungen eingeladenen Personen und den Familienangehörigen dieser Personengruppen können die in den Paragraphen 11 und 12 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. Paragraph 12, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231889