Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Internationale Konferenzen
§ 14.Paragraph 14,
Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in § 11 angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß. Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in Paragraph 11, angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. Paragraph 12, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231890