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§ 16 ASG

Fassungen
ab 01.05.2021 — BGBl. I Nr. 54/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.05.2021 BGBl. I Nr. 54/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2021BGBl. I Nr. 54/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Quasi-Internationale Organisationen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Nichtregierungsorganisationen, die die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Inneres die Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation zuerkannt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Quasi-Internationalen Organisation ist, dass die Organisation die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (Paragraph 15, Absatz 2,) erfüllt und überdies:
    1. Ziffer eins
      vom Finanzamt Österreich Gemeinnützigkeit gemäß Paragraph 17, zuerkannt wurde;
    2. Ziffer 2
      vom Finanzamt Österreich bestätigt wurde, dass an der Organisation Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen, die nahezu ausschließlich Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, beteiligt sind, indem diese entweder die Mehrheit der Mitglieder der Organisation stellen oder diese die Organisation zu zumindest 25% durch Zuführung von Eigenkapital und Zuwendungen finanzieren, wobei Entgelte für Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
    3. Ziffer 3
      ein enger Zusammenhang der Tätigkeit der Organisation mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation besteht;
    4. Ziffer 4
      die Organisation über Strukturen ähnlich der einer Internationalen Organisation verfügt; und
    5. Ziffer 5
      die Organisation in zwei oder mehr Staaten tätig ist.
  3. Absatz 3,Quasi-Internationale Organisationen genießen die folgenden Vorrechte und Befreiungen:
    1. Ziffer eins
      Befreiung in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:
      1. Litera a
        der Gebühr auf Bestandverträge gemäß Paragraph 33, TP 5 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,;
      2. Litera b
        der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation unter der Voraussetzung der Bekanntgabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer und Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,;
      3. Litera c
        der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, und der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation unter der Voraussetzung der ausschließlichen Zulassung auf die Organisation; und
      4. Litera d
        der Kommunalsteuer;
    2. Ziffer 2
      Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes durch die Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient;
    3. Ziffer 3
      Befreiung der Angestellten der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Organisation erhalten. Eine solche Befreiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen; und
    4. Ziffer 4
      das Recht, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein, unbehindert
      1. Litera a
        jegliche Zahlungsmittel zu erwerben, zu besitzen und über sie zu verfügen;
      2. Litera b
        über Guthaben in jeder beliebigen Währung zu verfügen;
      3. Litera c
        Kapitalien, Wertpapiere und Gold zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen; und
      4. Litera d
        ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel sowie ihr Gold in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.
  4. Absatz 4,Ausländischen Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen und deren Familienangehörigen wird Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und der Ausländerbeschäftigungsverordnung gewährt.
  5. Absatz 5,Quasi-Internationale Organisationen haben dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten auf Aufforderung, jedenfalls aber alle zwei Jahre, das Vorliegen der in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Die gemäß Absatz eins, zuerkannte Rechtsstellung ist durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr gegeben sind oder die eingeräumten Rechte missbräuchlich verwendet werden.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231892