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§ 17 ASG

Fassungen
ab 01.05.2021 — BGBl. I Nr. 54/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.05.2021 BGBl. I Nr. 54/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2021BGBl. I Nr. 54/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Gemeinnützigkeit

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag und nach Anhörung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten einer Nichtregierungsorganisation, die die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, erfüllt, mit Bescheid Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der in Absatz 2, genannten Unterlagen zu erwarten ist, dass die in den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, umschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Absatz 2 und 3 enthaltenen besonderen Bestimmungen erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Mit dem Antrag sind dem Finanzamt Österreich folgende Unterlagen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, erfüllt sind, es sei denn, der Organisation ist bereits die Rechtsstellung einer Internationalen Nichtregierungsorganisation (Paragraph 15,) oder einer Quasi-Internationalen Organisation (Paragraph 16,) zuerkannt;
    2. Ziffer 2
      die aktuelle Satzung;
    3. Ziffer 3
      ein ausführlicher Budgetplan für das laufende und folgende Wirtschaftsjahr;
    4. Ziffer 4
      die Darstellung der (geplanten) Aktivitäten im laufenden und folgenden Wirtschaftsjahr; und
    5. Ziffer 5
      soweit zutreffend, Jahresabschlüsse für die letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre.
  3. Absatz 3,Der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit steht nicht entgegen
    1. Ziffer eins
      dass die Förderung der begünstigten Zwecke durch die Organisation nicht überwiegend im Inland erfolgt;
    2. Ziffer 2
      dass bei Auflösung der Organisation oder bei Aberkennung der zuerkannten Gemeinnützigkeit das Vermögen nicht für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird;
    3. Ziffer 3
      dass die Satzung der Organisation nicht klar zwischen begünstigen Zwecken und Betätigung für diese Zwecke trennt; oder
    4. Ziffer 4
      dass eine Organisation, deren stimmberechtigte Mitglieder überwiegend Staaten und Internationale Organisationen sind,
      1. Litera a
        Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) Einrichtungen zur unmittelbaren Förderung derselben Zwecke wie die zuwendende Organisation zuwendet oder
      2. Litera b
        Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber den Mitgliedern, die Staaten und Internationale Organisationen sind, erbringt.
  4. Absatz 4,Unterhält eine Organisation einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jedoch als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung anzusehen, so finden die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, auf diesen Betrieb Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Gemeinnützigkeit wird befristet, höchstens aber auf fünf Jahre zuerkannt.
  6. Absatz 6,Im Falle einer Änderung der Satzung ist die geänderte Satzung dem Finanzamt Österreich vorzulegen.
  7. Absatz 7,Das Finanzamt Österreich hat die einer Organisation zuerkannte Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung (Absatz eins,) nicht mehr gegeben sind oder die eingeräumten Rechte missbräuchlich verwendet werden. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist über eine solche Aberkennung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20011502

Dokumentnummer

NOR40231893