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§ 15 AStG

Fassungen
ab 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute14.08.2015 BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

14.08.2015BGBl. I Nr. 105/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Verfahren ist nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,Sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren, sind die Schlichter und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie haben die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für jene Informationen, die von den AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173796