Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).
Text
Lösungsvorschlag
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wird eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
(2)Absatz 2,Den Parteien steht es frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren,
dass sie die Wahl haben, dem Lösungsvorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen,
dass die Beteiligung am Verfahren die Möglichkeit nicht ausschließt, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen,
dass der Lösungsvorschlag anders sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens und
welche Rechtswirkungen die Annahme des Lösungsvorschlags hat.
(3)Absatz 3,Den Parteien ist für ihre Zustimmung eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40173797