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§ 16 AStG

Fassungen
ab 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute14.08.2015 BGBl. I Nr. 105/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

14.08.2015BGBl. I Nr. 105/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).

Text

Lösungsvorschlag

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wird eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
  2. Absatz 2,Den Parteien steht es frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren,
    1. Ziffer eins
      dass sie die Wahl haben, dem Lösungsvorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen,
    2. Ziffer 2
      dass die Beteiligung am Verfahren die Möglichkeit nicht ausschließt, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen,
    3. Ziffer 3
      dass der Lösungsvorschlag anders sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens und
    4. Ziffer 4
      welche Rechtswirkungen die Annahme des Lösungsvorschlags hat.
  3. Absatz 3,Den Parteien ist für ihre Zustimmung eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173797