Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).
Text
Beendigung des Verfahrens
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das Verfahren ist zu schließen, wenn
der Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,
ein Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 6 vorliegt oderein Ablehnungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 6, vorliegt oder
eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
(2)Absatz 2,Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40173798