Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).
Text
Kooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen
§ 22.Paragraph 22,
AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten. AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind dabei einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40173803