Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).
Text
Kooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen und zuständige Stellen nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz
§ 23.Paragraph 23,
AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß § 3 des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2006, haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten. AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß Paragraph 3, des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,, haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind dabei einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40173804