Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
2. Abschnitt
Stellen zur alternativen Streitbeilegung
Zuständige Stellen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,AS-Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit
die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria,
die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte,
die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft,
die Ombudsstelle Fertighaus und
die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.
(2)Absatz 2,Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Abs. 1 Z 8 als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 8, als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40173785