Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden (vgl. § 31).Ist erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 31,).
Text
Zeichen der AS-Stellen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.
(2)Absatz 2,Das AS-Stellen-Zeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“; es ist in der Anlage 1 festgelegt.
(3)Absatz 3,Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden.Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
NOR40173786